Antrag auf Fixkostenzuschuss ab sofort möglich

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Antrag auf Fixkostenzuschuss ab sofort möglich

Antrag auf Fixkostenzuschuss ab sofort möglich

Von RA Dr. Daniel Tamerl, RAA MMag. Dr. Frederick Pfeifer, RAA Mag. Marcel Müller

Am 13.05.2020 wurde vom Bundesministerium für Finanzen die Verordnung betreffend die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) erlassen. Der Gesamtrahmen für die Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten nach dieser Richtlinie beträgt EUR 8 Mrd. Die Auszahlung kann seit dem 20.05.2020 beantragt werden.

Wir haben die wichtigsten Informationen hinsichtlich des Fixkostenzuschusses kurz zusammengefasst.

Welche Fixkosten werden erfasst?

Unter den Fixkosten werden ausschließlich Aufwendungen aus einer operativen inländischen Geschäftstätigkeit verstanden, die im Zeitraum von 16.03.2020 bis 15.09.2020 entstehen und unter einen oder mehrere der nachfolgenden Punkte fallen:

  • Geschäftsraummieten und Pacht (wenn der Mietzins in unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit steht),
  • betriebliche Versicherungsprämien,
  • Zinsaufwendungen,
  • Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19 Krise mindestens 50 % des Wertes verliert (vgl zur diesbezüglichen Definition Z 4.1 lit g der RL),
  • der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten,
  • Aufwendungen für sonstige vertraglich betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen,
  • betriebliche Lizenzgebühren,
  • Zahlungen für Strom/Gas/Telekommunikation, Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen,
  • ein angemessener Unternehmerlohn und
  • für Unternehmen die einen Fixkostenzuschuss von unter EUR 12.000,00 beantragen ein angemessener Lohn für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis max. EUR 500,00.

Wer kann einen Fixkostenzuschuss beantragen?

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:

  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich;
  • Ausübung einer wesentlichen operativen Tätigkeit in Österreich, die zu Einkünften gemäß §§ 21 – 23 EStG führt;
  • das Unternehmen war in den letzten drei Jahren nicht vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG betroffen (keine aggressive Steuerplanung) und über das Unternehmen darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe (mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein;
  • aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 kam es zu einem Umsatzausfall;
  • zum 31.12.2019 hat sich das Unternehmen nicht in Schwierigkeiten im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung befunden;
  • das Unternehmen hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).

Ausgenommen von der Gewährung von Fixkostenzuschüssen sind:

  • beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, welche im Inland, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland registriert oder zugelassen sind und hinsichtlich ihrer Tätigkeit prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen;
  • im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen;
  • im mehrheitlichen Eigentum (mittelbar und unmittelbar) von Gebietskörperschaften oder sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen, die einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75% haben;
  • Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenz beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3% der Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen;
  • Unternehmen, die Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds beziehen;
  • neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16.03.2020 noch keine Umsätze erzielt haben.

Wie wird der Fixkostenzuschuss berechnet?

Für die Berechnung des Umsatzausfalls ist auf die für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung maßgebenden Waren- und/oder Leistungserlöse abzustellen. Der Umsatzausfall ergibt sich aus der Gegenüberstellung der maßgebenden Werte des 2. Quartals 2020 mit jenen des 2. Quartals 2019. Sollte keine Verpflichtung zur Führung solcher Aufzeichnungen bestehen, können andere geeignete Aufzeichnungen oder Belege herangezogen werden.

Abweichend von der Quartalsberechnung kann der Umsatzausfall anhand von sechs, in der Richtlinie in Z 4.2.2 genau definierten, Betrachtungszeiträume analysiert werden. Dabei gilt es zu beachte, dass maximal drei Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen, gewählt werden können.

Der Fixkostenzuschuss ist nach der Höhe des Umsatzausfalls gestaffelt und wird nur dann gewährt, wenn der Fixkostenzuschuss insgesamt mindestens EUR 500,00 beträgt. Durch den Fixkostenzuschuss werden Fixkosten des Unternehmens in folgender Höhe ersetzt.

Umsatzausfall (in %) Zuschuss der Fixkosten (in %)
40 bis 60% 25%
60 bis 80% 50%
80 bis 100% 75%

 

Pro Unternehmen ist der Fixkostenzuschuss der Höhe nach begrenzt auf maximal:

  • EUR 90 Mio. bei einem Zuschuss von 75% der Fixkosten;
  • EUR 60 Mio. bei einem Zuschuss von 50% der Fixkosten und
  • EUR 30 Mio. bei einem Zuschuss von 25% der Fixkosten.

Der Fixkostenzuschuss ist um Zuwendungen von Gebietskörperschaften, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit in Verbindung stehenden wirtschaftlichen Schaden geleistet werden, zu vermindern. Dies gilt auch für Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz. Ausgenommen von der Gegenrechnung sind Zahlungen aus den Härtefallfonds. Zahlungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit sind nicht in Abzug zu bringen.

Wie erfolgt die Antragstellung und was ist dabei zu beachten?

Der Fixkostenzuschuss kann über das Portal FinanzOnline beantragt werden; geprüft und bewilligt werden die Anträge von der COFAG unter Unterstützung der Finanzverwaltung. Ab einer Summe von EUR 800.000 wird der Aufsichtsrat der COFAG beigezogen.

Dem Antrag beizuschließen ist nach Z 5.2. der RL uA eine Erklärung des Unternehmens, wonach

  1. die Umsatzausfälle durch die COVID-19-Krise verursacht wurden und
  2. schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie gesetzt wurden.

Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen und einzubringen.

Nach Z 5.3. f der RL bestehen – je nach Höhe des beantragten Zuschusses – für die erste Tranche (vgl hierzu den nächsten Punkt) Sonderregelungen. Demnach gilt:

  • Wird im Zuge der ersten Tranche ein Zuschuss von insgesamt (also auch unter Berücksichtigung der zweiten und dritten Tranche) nicht mehr als EUR 12.000 beantragt, muss dieser Antrag nicht durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfolgen;
  • Wird im Zuge der ersten Tranche (bis 18. August 2020) ein Zuschuss in Höhe von insgesamt (also auch unter Berücksichtigung der zweiten und dritten Tranche) mehr als EUR 12.000, jedoch höchstens EUR 90.000, beantragt, kann sich die Bestätigung des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters auf eine Bestätigung der Plausibilität des (geschätzten) Umsatzausfalls sowie der (geschätzten) Fixkosten beschränken.

Die Angaben des Antragstellers werden durch die Finanzverwaltung mittels einer automationsunterstützten Risikoanalyse geprüft; sowie bei begründeten Zweifeln durch die COFAG nachanalysiert.

Für die Antragstellung selbst fallen keine Kosten an; freilich können jedoch Kosten für einen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter anfallen.

Wie erfolgt die Auszahlung?

Die Auszahlung erfolgt in bis zu drei Tranchen, wobei das erste Geld bereits Anfang Mai/Ende Juni überwiesen werden soll.

Antragstellung ab Berechnung der Auszahlung
1. Tranche 20.05.2020 50 % des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses, basierend auf einer bestmöglichen Schätzung, jedoch noch ohne Berücksichtigung des Wertverlusts saisonaler Ware.
2. Tranche 19.08.2020 Zusätzlich 25 %; Ausnahmsweise auch des gesamten Fixkostenzuschusses, sollten bis dahin qualifizierte Daten aus dem Rechnungswesen vorhanden sein (Z 4.6.5)
3. Tranche 19.11.2020 Der Rest. Für die Ausbezahlung der dritten Tranche ist die Übermittlung qualifizierter Daten aus dem Rechnungswesen erforderlich; hier haben auch inhaltliche Korrekturen und Gegenrechnungen zu erfolgen.

Der Fixkostenzuschuss muss – vorbehaltlich korrekter Angaben betreffend Umsatz und Höhe der Fixkosten – nicht zurückgezahlt werden.

Festzuhalten ist zuletzt noch, dass die Gewährung von Fixkostenzuschüssen auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen der COFAG und dem Antragsteller erfolgt (Z 7.6). Es besteht somit kein Rechtsanspruch, es handelt sich (bei Erfüllung der Kriterien der Richtlinie) um keine verbindliche einseitige Zusage.

Viele Offene Detailfragen

Die obigen Ausführungen stellen einen groben Überblick dar und können die Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Viele Punkte können nämlich nur anhand der jeweiligen Situation beurteilt werden. Eine pauschale Antwort ist auf viele Fragen nicht möglich, dazu zählen etwa die folgenden Aspekte:

  • Welche konkreten Maßnahmen sind einem Unternehmer noch zuzumuten, um die Fixkosten zu reduzieren (und seiner Schadensminderungspflicht nachzukommen)? Ein tatsächlicher Erfolg in der Reduktion der Fixkosten ist grundsätzlich nicht erforderlich. Muss der Unternehmer dennoch diverse Vertragsverhältnisse aktiv beenden? Müssen Rechtsstreite mit Vertragspartner eingegangen werden?
  • Können auch gewerbliche Vermieter/Verpächter einen Zuschuss beantragen?
  • Schließt eine vorübergehende Betriebsschließung, um Fixkosten zu vermeiden, einen Zuschuss aus?
  • Können auch Zahlungen, die nur mittelbar im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stehen (zB Miete für Personalunterkünfte), angesetzt werden?
  • Ist eine Stundung von Zahlungsverpflichtungen zu berücksichtigen?
  • Sind Zahlungen im Konzernverhältnis als Fixkosten zu berücksichtigen?
  • Wie wirken sich rückwirkende Umgründungen auf die Berechnung des Umsatzausfalles aus?

Gerne unterstützen wir Sie bei der Beurteilung dieser und weiterer Einzelfragen und helfen Ihnen bei der Antragstellung. Die Antragstellung ist bis 31. August 2021 möglich.

Ihr Team der CHG Czernich Rechtsanwälte

Diese Ausführungen stellen einen Überblick dar und können die Beratung im Einzelfall nicht ersetzen, da sich die Situation laufend ändert. Für weitere Detailfragen steht Ihnen das Team der CHG-Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.

Dr. Daniel Tamerl ist Rechtsanwalt, MMag. Dr. Frederick Pfeifer und Mag. Marcel Müller sind Rechtsanwaltsanwärter bei CHG Czernich Rechtsanwälte.

Dr. Daniel Tamerl

 

MMag. Dr. Frederick Pfeifer

 

Mag. Marcel Müller