Schwellenwerteverordnung 2023 wurde repariert
Das vergaberechtliche Dauerthema der Schwellenwerteverordnung 2023 (siehe dazu zuletzt unseren Newsletter Vergaberecht Nr. 11) ist um eine Facette reicher: Bekanntlich wurde die Bestimmung ursprünglich nur bis 30.06.2023 befristet erlassen. Zur weiteren Evaluierung sollte die Schwellenwerteverordnung 2023 neuerlich bis 31.12.2023 verlängert werden. Die diesbezügliche (erste) Verlängerungsverordnung wurde allerdings ohne Durchführung des verfassungsrechtlich vorgesehenen Zustimmungsverfahrens gemäß Art 14b Abs 5 B-VG irrtümlich publiziert (vgl. BGBl II Nr. 148/2023).
Nunmehr wurde das Reparaturverfahren zur Sanierung der verfassungswidrigen Verlängerungsverordnung abgeschlossen und die korrekte Verlängerungsverordnung im BGBl II Nr. 202/2023 publiziert. Damit gelten die erhöhten Schwellenwerte auch für Auftragsvergaben ab dem 30.06.2023 – freilich nur befristet bis 31.12.2023.