Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz (KKG) in Kraft

Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz (KKG) in Kraft

Das Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz ist seit 18.03.2025 in Kraft und setzt die Richtlinie über Kreditdienstleister und Kreditkäufer 2021/2167/EU in nationales Recht um.

Von Rechtsanwalt Dr. Daniel Tamerl und Rechtsanwaltsanwärter Marko Pavlovic, LL.M. (WU)

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit im Bankensektor  

Ziel der EU-Richtlinie ist es, die Rahmenbedingungen für den Umgang und den Verkauf von notleidenden Krediten („Non Performing Loans“) zu vereinheitlichen und die Hindernisse für die Übertragung notleidender Kredite von Kreditinstituten auf Kreditkäufer zu beseitigen, ohne dass dabei die Rechte von Kreditnehmern beeinträchtigt werden. Kreditinstituten, die notleidende Kredite in großem Umfang haben und die nicht über das Personal oder die Sachkenntnis verfügen, um diese ordnungsgemäß zu verwalten, soll damit ermöglicht werden, ihre Bestände an notleidenden Krediten zu reduzieren und diese aus ihren Bilanzen streichen zu können, sodass sie keine Eigenmittel mehr dafür bereithalten müssen.

Der Hintergrund dieser Regelung liegt in der bisher uneinheitlichen Regulierung von Kreditkäufern innerhalb der Europäischen Union. Während Kreditkäufer in einzelnen EU-Mitgliedsstaaten keinerlei gesetzlicher Regulierung unterlagen, mussten sie in anderen Mitgliedsstaaten sehr strenge Anforderungen, die mitunter sogar eine Zulassung als Kreditinstitut erfordern, erfüllen.

Durch die Vereinheitlichung der Anforderungen an den Verkauf notleidender Kredite soll zudem der Sekundärmarkt für notleidende Kredite in Österreich und in der Europäischen Union unterstützt werden.

Überblick über das Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz

Das Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz regelt die Pflichten von Kreditkäufern und Kreditverkäufern notleidender Kredite, die Anforderungen an die Erbringung von Kreditdienstleistungen und die Beaufsichtigung von Kreditdienstleistern. Insbesondere legt es ein eigenes Zulassungsverfahren für Anbieter von Kreditdienstleistungen in Österreich und die Zugangsvoraussetzungen europäischer Kreditdienstleistungsanbieter fest.

Anwendungsbereich

Der sachliche Anwendungsbereich des Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetzes umfasst notleidende Kreditverträge, also Kreditverträge, die als notleidende Risikoposition gemäß Art 47a CRR (Verordnung (EU) Nr. 575/2013) eingestuft werden. Zu diesen Risikopositionen gehören insbesondere Forderungen, bei denen ein Ausfall als eingetreten gilt oder Forderungen, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als wertgemindert zu betrachten sind.

Der räumliche und personelle Anwendungsbereich beschränkt sich auf notleidende Kreditverträge, die von Kreditinstituten mit Sitz innerhalb der Europäischen Union gewährt wurden.

Kreditverkäufer und -käufer

Beabsichtigt ein Kreditinstitut einen notleidenden Kreditvertrag oder einen Anspruch aus einem notleidenden Kreditvertrag zu veräußern, hat es den potenziellen Kreditkäufer vor Abschluss der Vereinbarung über die Veräußerung über den Kreditvertrag oder die Ansprüche hieraus zu informieren. Um eine effektive Übertragung von notleidenden Kreditverträgen sicherzustellen, soll nach den Gesetzeserläuterungen das Bankgeheimnis gemäß § 38 BWG auch auf potenzielle Kreditkäufer sowie Kreditdienstleister anzuwenden sein. Dadurch sollen potenzielle Kreditkäufer in die Lage versetzt werden, die Kreditverträge vorab zu prüfen und auf dieser Grundlage eine Kaufentscheidung zu treffen.

Darüber hinaus müssen Kreditinstitute grundsätzlich zweimal jährlich der FMA umfassende Informationen zu den Kreditkäufern und den übertragenen notleidenden Kreditverträgen oder den Ansprüchen aus notleidenden Kreditverträgen übermitteln.

Nach jeder Übertragung von Ansprüchen aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrages selbst, hat der Kreditkäufer bzw der Kreditdienstleister den Kreditnehmer umfassende Informationen zu der erfolgten Übertragung, dem Kreditkäufer, dem Kreditdienstleister und dem Schuldenstand zu übermitteln. Eine stille Zession, bei der eine Kreditforderung ohne Wissen des Schuldners an einen Dritten abgetreten wird und der Schuldner weiterhin mit schuldbefreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger zahlen kann, ist somit nicht möglich.

Die vertragsrechtlichen und die zivilrechtlichen Grundsätze für die Übertragung von Kreditverträgen oder von Ansprüchen aus Kreditverträgen werden durch das Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz nicht berührt. Vertraglich vereinbarte Übertragungsbeschränkungen, wie etwa Zessionsverbote, sind somit weiterhin zu beachten.

Kreditdienstleister

Ein Kreditdienstleister ist ein Unternehmen, das im Namen eines Kreditkäufers für die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder aus dem notleidenden Kreditvertrag selbst tätig wird und mindestens eine Kreditdienstleistung erbringt.

Unter Kreditdienstleistungen fallen etwa die Durchsetzung von fälligen Zahlungsansprüchen aus einem notleidenden Kreditvertrag, die Neuverhandlung der Bedingungen mit Kreditnehmern, die Verwaltung von Beschwerden im Zusammenhang mit den Ansprüchen des Kreditgebers oder die Unterrichtung von Kreditnehmern über jede Änderung der Zinssätze, Belastungen oder fällige Zahlungen.

Die Verwaltung und Eintreibung von Forderungen aus notleidenden Krediten erfolgt somit grundsätzlich nicht durch die Kreditkäufer selbst, sondern durch eigens zu beauftragende spezialisierte Kreditdienstleister. Diese dürfen bei der Erbringung von Kreditdienstleistungen jedoch keine Zahlungen von Kreditnehmern entgegennehmen und halten. Darin liegt auch ein wesentlicher Unterschied zu gewöhnlichen Inkassoinstituten gemäß § 118 Gewerbeordnung.

Sofern der Kreditkäufer kein zugelassenes Kreditinstitut ist, muss dieser einen spezialisierten Kreditdienstleister mit der Durchführung von Kreditdienstleistungen betrauen.

Zulassung durch die FMA

Beabsichtigt ein Unternehmen Kreditdienstleistungen zu erbringen, bedarf es hierfür einer Zulassung durch die Finanzmarktaufsicht (FMA). Die FMA als zuständige Aufsichtsbehörde ist mit umfassenden Aufsichts-, Untersuchungs- und Sanktionsbefugnissen ausgestattet und kann bei Verstößen Geldstrafen von bis zu (i) EUR 150.000,00, (ii) dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, oder (iii) 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes verhängen.

In Österreich zugelassene Kreditinstitute benötigen keine zusätzliche Zulassung für die Erbringung von Kreditdienstleistungen nach dem Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz.

 Europäischer Pass

In einem Mitgliedsstaat zugelassene Kreditdienstleister haben die Möglichkeit, mit dem sogenannten Europäischen Pass grenzüberschreitend tätig zu werden. Die Berechtigung des Europäischen Passes umfasst sowohl die grenzüberschreitende Erbringung von Kreditdienstleistungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat in Österreich als auch die grenzüberschreitende Erbringung von Kreditdienstleistungen durch in Österreich zugelassene Kreditdienstleister in einem anderen Mitgliedsstaat.

Fazit

Das Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz ist am 18.03.2025 in Kraft getreten. Für Unternehmen, die bereits bei Inkrafttreten des Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetzes Kreditdienstleistungen erbracht haben, ist eine Übergangsregelung von fünf Monaten vorgesehen, in der sie Kreditdienstleistungen weiter erbringen können, sofern sie binnen zwei Wochen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Zulassungsantrag bei der FMA stellen und soweit über ihren Antrag nicht vor Ablauf von fünf Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig entschieden wurde.

Unternehmen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit notleidenden Kreditverträgen erbringen, sollten daher so bald wie möglich prüfen, ob ihre Geschäftstätigkeiten unter das Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz fallen.

Unser Bankrechtsteam unterstützt Sie gerne bei dieser Prüfung und, sofern Sie das Gesetz anzuwenden haben, auch bei pragmatischen Vorbereitung Ihrer Unterlagen für das Zulassungsverfahren bei der FMA. Darüber hinaus unterstützen wir Sie gerne bei der risikovermeidenden Implementierung Ihrer Pflichten, sei es als Kreditverkäufer oder Kreditkäufer!

 

Unsere Praxisgruppe Banking & Finance unter der Leitung von Dr. Daniel Tamerl berät Unternehmen, Kredit- und Finanzinstitute und öffentliche Institutionen bei allen Fragen des Bank- und Finanzierungsrechts.