Informationen zu Sport und Covid-19

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Sport und Covid-19

Allgemeine Fragen und Antworten

Von RA Dr. Günther Gast, RA Mag. Florian Müller und RAA Mag. Thomas Rohregger

Die Corona-Krise sorgt in Österreich für große Unsicherheit bei Sportlern, Vereinen, Berufssportlern und Veranstaltern. Günther Gast, Florian Müller und Thomas Rohregger von CHG Rechtsanwälte beantworten brennende Fragen zu den rechtlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Sportwelt.

Darf derzeit in Österreich Sport ausgeübt werden?

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, verbietet das Betreten öffentlicher Orte bis zumindest 30.4, wobei eine Verlängerung dieser Verordnung von der Bundesregierung bereits angekündigt wurde. Fraglich ist für viele, inwieweit dies nun die Sportausübung derzeit betrifft.

Nach § 5 der Maßnahmenverordnung des Bundes ist jedenfalls die Sportausübung auf Sportplätzen ausdrücklich verboten. Zudem darf jegliche sportliche Betätigung, welche an sich nicht im Freien befindlichen öffentlichen Plätzen stattfindet, nicht ausgeübt werden. Bei jeder anderen Sportausübung ist auf zweierlei Dinge zu achten. Zum einen sollte alleine gesportelt werden. Eine Ausnahme besteht für Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben. Zu beachten ist hierbei, dass zu anderen Personen der Mindestabstand von einem Meter eingehalten werden muss. Zweitens muss im Falle einer Kontrolle durch Sicherheitsorgane glaubhaft gemacht werden, weshalb die Ausübung des Sportes im Einzelfall zulässig ist.

Hinzuzufügen ist, dass die Verordnung eine genaue Regelung der Sportausübung, bzw die Bestrafung derer, in der Krisenzeit offen lässt, weshalb auf den Zweck der Norm zu achten ist. Dieser liegt darin, Ressourcen (besonders im medizinischen Bereich) zu sparen und die Ausbreitung des Coronavirus zu stoppen. Jegliche Sportausübung, die dessen entgegenwirkt, ist unserer Auffassung nach verboten. Insbesondere denken wir hierbei an Sportarten, die für die ausübende Person ein erhöhtes Risiko (wie einer Verletzung) mit sich bringt. Auch hier werden die Behörden im Einzelfall entscheiden.

Vergangene Woche wurde seitens des Sportministeriums angekündigt, dass mit 1. Mai 2020 vereinzelte Sportanlagen vom Verbot des §5 Maßnahmenverordnung ausgenommen werden. Der genaue Inhalt der Verordnung wird derzeit noch ausgearbeitet, doch wurde vom zuständigen Minister bereits mitgeteilt, dass etwa das Golfspielen, Tennisspielen, diverse Leichtathletik-Sportarten, der Pferdesport und der Flugsport ab Anfang Mai auf den jeweiligen Sportanalgen unter Einhaltung konkreter Auflagen ausgeübt werden dürfen. Vorläufig werden auch Umkleidekabinen, Gemeinschaftsräume und Duschen geschlossen bleiben müssen. Die jeweiligen Fachverbände sind dazu angehalten, sportartenspezifische Richtlinien zu erarbeiten, um die  Einhaltung der Hygieneregeln sicherzustellen. Diese müssen  vor dem erstmaligen Betreten der jeweiligen Sportanlage von den Sportausübenden zur Kenntnis genommen  werden.

Grundsätzlich darf mit einer Öffnung jener Sportanlagen gerechnet werden, welche nach Art und Weise des Sports, den Abstand zwischen den Sportlern von mindestens 2 Metern, sowie die allgemeinen Hygieneregeln gewährleisten. Daher ist mit einer Öffnung von beispielsweise Fußball-, Basketball- oder Beachvolleyballplätzen noch nicht zu rechnen. Indoor-Sportplätze werden jedenfalls nicht öffnen.

Was gilt für Berufssportler?

Zur Ausgangssperre besteht wie gesagt die Ausnahme zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten. Allerdings ist auch das Training von Berufssportlern an die Ausgangssperre anzupassen, weil das Verlassen des eigenen Wohnsitzes auf ein zeitlich und örtlich unbedingt notwendiges Minimum zu beschränken ist.

Seit dem 20.04.2020 sind Spitzensportler von dem Betretungsverbot für Sportstätten ausgenommen . Das bedeutet, dass Berufssportler mit dem genannten Tag ihr Training wieder aufnehmen durften. Für die jeweiligen Sportarten sind jedoch Sonderregeln für den Trainingsablauf zu beachten. So muss für Indoor-Spitzensportler ein isolierter Mindestbewegungsbereich von 20m² in der Sportanlage  sichergestellt sein. Das Training von Profi-Sportmannschaften darf ausschließlich in Kleingruppen stattfinden.

Als Spitzensportler gelten jene Personen, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben, Einkünfte daraus erzielen (z.B. auch Fördergelder, Sporthilfe, Sportpool, Sponsorgelder, Preisgelder) und an international hochklassigen Wettkämpfen teilnehmen.

Zudem sind die jeweiligen Trainer und Betreuer (damit sind auch Physiobetreuer oder Ärzte gemeint) zur Betreuung des Spitzensportlers vom Betretungsverbot ausgenommen.

Im unten angeführten Link finden Sie den gesamten Artikel mit weiteren Fragen und Antworten. Zudem finden Sie zu diesem Thema einige mediale Beiträge von unseren CHG Juristen.

Diese Ausführungen stellen einen Überblick dar und können die Beratung im Einzelfall nicht ersetzen, da sich die Situation laufend ändert. Für Detailfragen steht Ihnen unser Team der CHG-Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.

DDr. Günther Gast und Mag. Florian Müller sind Partner, Mag. Thomas Rohregger ist Rechtsanwaltsanwärter bei CHG Czernich Rechtsanwälte.

 

 

Artikel der Tiroler Tageszeitung vom 27.03.2020

Dr. Günther Gast, LL.M.

 

Mag. Florian Müller

 

Mag. Thomas Rohregger