Umwandlung einer GmbH in eine FlexCo
von RA Mag. Stefan Humer
Zuletzt wurde die Regierungsvorlage für das Gesetz über die flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapGG) veröffentlicht. Dieses soll am 01.01.2024 in Kraft treten. Ab dann wird es möglich sein, bestehende GmbHs in FlexCos umzuwandeln. Dieser Artikel gibt einen Überblick über mögliche Gründe für eine solche Umwandlung sowie über das dabei einzuhaltende Prozedere.
Gründe für eine Umwandlung
Im Vergleich zur GmbH weist die FlexCo einige Besonderheiten auf. In nicht wenigen Situationen können sich als Vorzüge darstellen und für die Gesellschafterinnen einer bestehenden GmbH Anlass zur Umwandlung in eine FlexCo geben. Das gilt insbesondere für die folgenden Punkte:
1. Ausgabe von Unternehmenswert-Anteilen an Mitarbeiter
Anders als bei der GmbH besteht bei der FlexCo die Möglichkeit zur Ausgabe von sogenannten Unternehmenswert-Anteilen. Diese Anteilskategorie eignet sich besonders als Instrument der Mitarbeiterbeteiligung. Mit Unternehmenswert-Anteilen können Mitarbeiter am Gewinn beteiligt werden, ohne dass ihnen ein Stimmrecht in der Generalversammlung zukommt. Bei der GmbH ist eine solche Beteiligung von Mitarbeitern eine vergleichsweise komplexe Angelegenheit.
2. Erleichterungen bei der Kapitalaufnahme
Für FlexCos besteht eine erweiterte Flexibilität bei Finanzierungen. Bestimmte Finanzierungsformen, wie die bedingte Kapitalerhöhung oder die Ausgabe von genehmigtem Kapital, stehen den Gesellschafterinnen einer FlexCo, nicht aber jenen einer GmbH zur Verfügung. Bei der FlexCo können zudem Stückanteile begeben werden und Gesellschafterinnen daher verschiedene Anteilsgattungen halten. Das bringt gewisse Erleichterungen für Finanzierungsrunden von Start-Ups.
3. Vereinfachte Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen
Geschäftsanteile an einer FlexCo können ohne Notariatsakt übertragen bzw. im Wege einer Kapitalerhöhung übernommen werden. Die Errichtung einer entsprechenden Urkunde durch einen Rechtsanwalt oder einen Notar ist ausreichend. Dies stellt eine Vereinfachung im Vergleich zur Übertragung von GmbH-Anteilen dar, wofür es zwingend eines Notariatsaktes bedarf.
4. Abbau bestimmter Formalismen
Im Gesellschaftsvertrag einer FlexCo können bestimmte bei der GmbH bestehende Formalismen abgebaut werden. Insbesondere kann die schriftliche Beschlussfassung durch Umlaufbeschluss ermöglicht werden, ohne dass jede Gesellschafterin im Einzelfall zustimmen muss. Demgegenüber muss bei der GmbH, wenn eine Gesellschafterin die schriftliche Beschlussfassung verweigert, eine Generalversammlung einberufen werden. Außerdem kann für die schriftliche Abstimmung die Textform, d.h. zum Beispiel eine Stimmabgabe per E-Mail, für zulässig erklärt werden.
Ablauf einer Umwandlung
GmbH und FlexCo stellen unterschiedliche Rechtsformen dar. Eine Umwandlung in die jeweils andere Form ist möglich. So können auch bereits existierende GmbHs in FlexCos umgewandelt werden. Die Generalversammlung der GmbH muss hierfür einen Beschluss auf Umwandlung fassen. Die erforderliche Beschlussmehrheit ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag. Gesellschafter, die durch die Umwandlung in ihren gesellschaftsvertraglich zugesicherten Rechten beschränkt werden würden, müssen jedenfalls zustimmen. Wirksam wird die Umwandlung mit Eintragung im Firmenbuch. Besondere Maßnahmen zum Schutz der Gläubigerinnen (z.B.: Gründungsprüfung) sind nicht notwendig.
Im Ergebnis sollte die Umwandlung einer GmbH in eine FlexCo regelmäßig gut umsetzbar sein. Gerade Gesellschafterinnen einer GmbH, die in der Vergangenheit die sich aus den obigen Punkte ergebende Flexibilität vermisst haben, sollten hierüber nachdenken. Wir unterstützen gerne dabei.
Stefan Humer ist Rechtsanwalt bei CHG Czernich Rechtsanwälte Wien.