Investitionsprämie für Unternehmen
Von RA Mag. (FH) Mag. Michael Huetz und Bernhard Hager
Auf Grund der COVID-19 Krise ist die Investitionsbereitschaft von Unternehmen deutlich gesunken. Diesem Trend möchte der Gesetzgeber mit der COVID-19 Investitionsprämie entgegenwirken, damit Unternehmen auch in dieser Krise investieren, Unternehmensstandorte und Betriebsstätten in Österreich gesichert und Arbeitsplätze geschaffen werden. Zudem trägt der Gesetzgeber mit der Investitionsprämie auch dem Ökologisierungsgedanken, dem Nachhaltigkeitsprinzip und der Innovationskraft Rechnung, indem er zB klimaschädliche Investitionen gänzlich von der Förderbarkeit ausnimmt und für Investitionen in Digitalisierung und Gesundheit/Life-Sciences eine höhere Investitionsprämie vorsieht.
Bei der Investitionsprämie handelt es sich um einen steuerfreien und nicht rückzahlbaren Zuschuss. Insgesamt werden dafür EUR 1 Milliarde zur Verfügung gestellt.
Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen hinsichtlich der Investitionsprämie kurz zusammengefasst:
Wer kann einen Antrag stellen?
Jedes bestehende und neu gegründete Unternehmen iSd § 1 Unternehmensgesetzbuch (UGB) kommt als Förderungswerber in Betracht. Voraussetzung ist, dass es einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben wird. Auf das Gründungsdatum, die Branche und die Größe des Unternehmens kommt es hingegen nicht an.
Im Einzelfall bestehen jedoch Ausnahme von der Förderwürdigkeit, die es zu prüfen gilt (Bsp.: ist gegen das Unternehmen oder gegen einen geschäftsführenden Unternehmer zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig, ist die Investition nicht förderfähig).
Welche Investitionen werden gefördert?
Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens an österreichischen Standorten. Es kommen auch gebrauchte Güter in Betracht, wenn es sich bei diesen um eine Neuanschaffung für das investierende Unternehmen handelt.
Nicht gefördert und damit ausgenommen von der Investitionsprämie sind allerdings insbesondere
- klimaschädliche Investitionen (das sind insbesondere Investitionen in Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen);
- Erwerb von Gebäuden, Gebäudeanteilen (zB Geschäftslokalen) und Grundstücken;
- der Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind (touristische Nutzung ist hingegen förderbar);
- Finanzanlagen,
- Unternehmensübernahmen und Erwerb von Beteiligungen;
- aktivierte Eigenleistungen.
Das minimale förderbare Investitionsvolumen pro Antrag beträgt EUR 5.000 exkl. USt. Maximal wird ein Investitionsvolumen in der Höhe von EUR 50 Millionen exkl. USt pro Unternehmen/Unternehmensgruppe gefördert.
Welcher Zeitraum wird umfasst?
Erste Maßnahmen im Zusammenhang mit der Investition müssen zwischen dem 01.08.2020 und dem 28.02.2020 gesetzt werden. Als „erste Maßnahme“ kommen etwa Bestellungen, Lieferungen, Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen oder der Baubeginn in Betracht. Nicht zu den ersten Maßnahmen gehören allerdings Planungsleistungen, die Einholung von behördlichen Genehmigungen und Finanzierungsgespräche. Werden die ersten Maßnahmen vor dem 01.08.2020 gesetzt, ist die Investition nicht förderfähig.
Die Inbetriebnahme und Bezahlung muss bis zum 28.02.2022, bei einem Investitionsvolumen von mehr als EUR 20 Millionen exkl. USt bis zum 28.02.2024 erfolgen. Dabei handelt es sich um nicht verlängerbare Zeiträume.
Wie hoch ist die Investitionsprämie?
Die Investitionsprämie beträgt grundsätzlich 7 % der Investitionssumme. Im niedrigsten Fall wird die Neuinvestition somit mit 350 € gefördert.
Wenn es sich allerdings um eine Neuinvestition in den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science handelt, beträgt die Investitionsprämie 14 %. Welche Neuinvestitionen genau in diese Kategorien fallen, wird in den Anhängen 1 bis 3 der Förderungsrichtlinie aufgezählt. Beispielhaft seien hier
- Wärmepumpen;
- Elektrofahrzeuge;
- Homeoffice-Möglichkeiten und mobiles Arbeiten;
- Robotik und KI;
- Cloud Computing und Big Data;
- IT-Security;
- Entwicklung und Herstellung von Medizinprodukten genannt.
Der Zuschuss ist gemäß § 3 Abs 1 Z 6 EStG von der Einkommenssteuer befreit.
Beispiel:
Ein Unternehmen erteilt im Oktober 2020 den Auftrag zur thermischen Gebäudesanierung um 150.000 € und kauft im Dezember 2020 neue Büromöbel um 10.000 €.
Die thermische Gebäudesanierung wird mit 14 % (21.000 €), die Büromöbel werden mit 7 % (700 €) der Investitionssumme gefördert.
Wie funktioniert die Abwicklung?
Mit der Abwicklung des Förderprogramms ist im Auftrag der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) betraut. Der rechtsverbindlich zu unterfertigende Förderantrag kann vom Unternehmer zwischen dem 01.09.2020 und dem 28.02.2021 über den aws Fördermanager (https://foerdermanager.aws.at/#/) gestellt werden. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen stellt die aws eine Förderungszusage aus, welche die entsprechenden Auflagen und Bedingungen enthält. Die Förderungsvergabe erfolgt chronologisch entsprechend der Reihenfolge des Eintreffens der vollständigen Förderungsangaben. Die Investitionsprämie wird grundsätzlich als Einmalzahlung unmittelbar ausgezahlt.
Diese Ausführungen sollen Ihnen einen Überblick über die Investitionsprämie geben, können die Beratung im Einzelfall allerdings nicht ersetzen. Gerne stehen Ihnen unsere Experten für Fragen rund um die Investitionsprämie zur Verfügung.
Mag. (FH) Mag. Michael Huetz ist Partner bei CHG Czernich Rechtsanwälte.