Booster für die Energiewende

Booster für die Energiewende

Beschleunigungen und Verfahrenserleichterungen bei der Umsetzung von erneuerbaren Energieprojekten (insbesondere Solaranlagen)

Von CHG-Anwalt Arnold Autengruber

Die Europäische Kommission hat am 09.11.2022 ihren Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien vorgelegt (vgl COM(2022) 591 final). Gemeinhin bekannt ist dieser geplante Rechtsakt unter dem Titel der „EU-Notfallmaßnahmen-Verordnung zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energieprojekte“.

Konkret sieht der Verordnungsentwurf zwei wesentliche Aspekte vor:

  • Genehmigungsverfahren für Solaranlagen und Wärmepumpen sollen beschleunigt werden. Die dafür vorgesehenen Verfahren dürfen nicht länger als einen Monat (bei Solaranlagen) bzw drei Monate (bei Wärmepumpen) dauern. Beim Repowering – also dem Ausbau bestehender Anlagen – soll eine Höchst-Frist von sechs Monaten für die Genehmigung eingeführt werden. Bei Solaranlagen bis zu 50 kW soll nach dem Verordnungsentwurf zudem eine Genehmigungsfiktion im Sinne eines Automatismus bei der Genehmigung greifen: „Bei der Installation von Solarenergieanlagen mit einer Kapazität von höchstens 50 kW durch Eigenversorger im Bereich der erneuerbaren Energien gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die zuständigen Behörden oder Stellen innerhalb eines Monats nach der Antragstellung keine Antwort übermittelt haben.“
  • Für bestimmte erneuerbare Energieprojekte wird ein Überwiegen des öffentlichen Interesses angenommen. Wenn im Zuge eines Genehmigungsverfahrens rechtliche Interessen abgewogen werden müssen, wird angenommen, dass die Planung, der Bau und der Betrieb von Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie ihr Netzanschluss, das betreffende Netz selbst und die Speicheranlagen im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen. Dies kann erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung von sogenannten „green-green-Konflikten“ haben.

Die Europäische Kommission stützt für die Rechtsgrundlage auf ihre Notfallkompetenz in Art 122 AEUV und rechtfertigt die massiven Verfahrenseingriffe im Verordnungsvorschlag ua mit folgenden Überlegungen zum aktuellen Umfeld im Energiesektor: „Die derzeitigen Störungen der Gasversorgung und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Gas- und Strompreise stellen gemäß Artikel 122 AEUV gravierende Schwierigkeiten in der Energieversorgung dar. Der Einsatz der Gasversorgung als Waffe und die Manipulation der Märkte durch vorsätzliche Unterbrechungen der Gasflüsse durch die Russische Föderation haben nicht nur zu einem drastischen Anstieg der Energiepreise geführt, sondern gefährden auch die Versorgungssicherheit. Die drastisch ansteigenden Strompreise belasten Verbraucher und Unternehmen stark, und ohne Maßnahmen besteht die Gefahr, dass die Preise ein nicht mehr tragbares Niveau erreichen, was bedeutende gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen von größerer Tragweite nach sich ziehen könnte.“

Es seien daher dringend Maßnahmen erforderlich, um den Zugang zu erneuerbaren Energien zu verbessern und die Versorgungssicherheit zu erhöhen. Ziel der befristeten Verordnung ist es daher, für einen gezielten koordinierten Ansatz zu sorgen, um bestimmte Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien zu beschleunigen.

Die Verordnung soll vorerst auf ein Jahr befristet erlassen werden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass dann mit der Erlassung der überarbeiteten RED II (Renewable Energy Direktive), der RED III, zu rechnen ist. Freilich darf erwartet werden, dass die RED III die verfahrensrechtlichen Aspekte der EU-Notfallmaßnahmen-Verordnung fortführen wird.

Zum Verordnungsvorschlag geht es hier.

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Ansprechpartner

Arnold Autengruber