OGH-Urteil:
Vorzeitige Kündigung des Vorausdarlehens (einer deutschen Bausparkasse) auch ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich.
Unser
Mandant – ein österreichischer Verbraucher – nahm im Jahr 2009 von einer Bank in Deutschland einen Bausparkredit für seine Wohnungssanierung in Anspruch. Bei diesem Kredit erhält der Kunde zunächst einen Vorab-Kredit, für den er zunächst nur Zinsen und keine Tilgung bezahlt. Gleichzeitig schließt er einen Bausparvertrag, den er laufend anspart, bis eine Ansparsumme in Höhe des Vorab-Kredites erreicht ist. Anschließend erfolgt eine Ablösung der Ansparsumme mit dem Vorausdarlehen, in weiterer Folge zahlt der Kunde “ganz normal” das eigentliche Bauspardarlehen zurück.
Zwischen unserem Mandanten und der Bank in Deutschand wurde im Kreditvertrag die Anwendung deutschen Rechts vereinbart, was der Bank in Deutschland ermöglichte, eine vorzeitige Kündigung des Darlehens durch den Kunden von einer “Entschädigung” (in der Höhe von immerhin ca. 12 % der gesamten Darlehenssumme!) abhängig zu machen. Eine solche Regelung widerspricht aber dem österreichischen Verbraucherschutzrecht, wir haben die Unwirksamkeit dieser Entschädigungs-Verpflichtung bei vorzeitiger Kündigung für unseren Mandanten gerichtlich durchgesetzt. Damit zeigt sich, dass der strenge Konsumentenschutz in Österreich nicht durch Vereinbarung ausländischen Rechts umgangen werden kann.