Die COFAG wird abgewickelt: Was nun auf Unternehmer:innen zukommt

Die COFAG wird abgewickelt: Was nun auf Unternehmer:innen zukommt

RA Dr. Daniel Tamerl, Mag. Tim Greber

Nun ist es soweit. Die COFAG (COVID-19-Finanzierungsgesellschaft des Bundes GmbH) wird aufgelöst. Nach Ankündigung bereits im Jänner dieses Jahres wurde die Abwicklung und Liquidation der COFAG Anfang Juli im Nationalrat (Beschluss vom 03.07.2024) sowie im Bundesrat (Beschluss vom 10.07.2024) beschlossen. Dazu wurde ein COFAG Sammelgesetz (991/BNR), das unter anderem die Schaffung des COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetzes (COFAG-NoAG) beinhaltet, erlassen. Das COFAG-NoAG bildet die gesetzliche Grundlage für die Auflösung der COFAG. Deren Abwicklung und endgültige Liquidation soll durch die Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (ABBAG) erfolgen.

Wir haben die wichtigsten Inhalte des COFAG-NoAG für Sie zusammengefasst:

Gesetzliche Rechtsnachfolge: Bund tritt an Stelle der COFAG

Wesentlich ist zunächst die in § 1 COFAG-NoAG paradigmatisch festgelegte Übertragung der (bisherigen) Aufgaben der COFAG an den Bund. So sind nach § 1 Abs 2 COFAG-NoAG sämtliche der COFAG betreffend Covid-19-Förderungen obliegende Aufgaben beginnend ab 01.08.2024 vom Bund wahrzunehmen und durch den Bundesminister für Finanzen zu vollziehen sind. Mit Ablauf des 31.07.2024 enden damit die Befugnisse der COFAG hinsichtlich Garantien, Fixkostenzuschüsse, den Verlustersatz, den Ausfallsbonus sowie den Lockdown-Umsatzersatz.

Insoweit kommt es zu einer gesetzlichen Rechtsnachfolge. Alle Rechte und Pflichten der COFAG aus bestehenden Förderverträgen gehen gemäß § 6 Abs 1 COFAG-NoAG mit 01.08.2024 auf den Bund über. Der Bund tritt somit ex lege in die Förderverträge (an Stelle der COFAG) ein. Gleiches gilt für sämtliche bereits anhängige gerichtliche Verfahren der COFAG, die Ansprüche aus Förderanträgen, Förderverträgen oder Rückforderungen aus diesen zum Gegenstand haben (§ 6 Abs 2 COFAG-NoAG). Mit 01.08.2024 tritt der Bund ferner in alle Verpflichtungen aus den gestellten Förderanträgen ein. Klagen sind ab diesem Zeitpunkt somit gegen den Bund zu richten (§ 6 Abs 3 COFAG-NoAG). Ab 01.08.2024 verliert die COFAG vor den ordentlichen Gerichten somit jegliche Aktiv- und Passivlegitimation.

Bis 01.08.2024 noch nicht abgeschlossene Förderanträge sind daher künftig vom Bund (durch den Bundesminister für Finanzen) zu bearbeiten. Der Bund erhält dementsprechend die Kompetenz über alle Förderanträge auf Zuerkennung finanzieller Leistungen zu entscheiden (§ 8 Abs 1 COFAG-NoAG).

Gleichermaßen bleiben sämtliche Garantien und Haftungen, die die COFAG im Rahmen des Corona-Hilfsfonds im eigenen Namen übernommen hat, aufrecht. Der Bund tritt gemäß § 11 Abs 2 COFAG-NoAG in die entsprechenden Verträge mit der Österreichischen Kontrollbank AG (OeKB) ein.

Rückerstattungsansprüche gelten künftig als Abgabe nach der Bundesabgabenordnung (BAO)

Im Hinblick auf Rückforderungsansprüche hinsichtlich zu Unrecht ausbezahlter finanzieller Leistungen bringt das COFAG-NoAG einen weiteren Paradigmenwechsel im Covid-19-Fördersystem. Denn ein von der COFAG behaupteter Rückforderungsanspruch wird ab 01.08.2024 zu einem öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruch (§ 13 COFAG-NoAG).

Rückforderungsansprüche gelten künftig als Abgabe iSd § 3 Abs 1 BAO. Vermeintlich zu Unrecht ausbezahlte COVID-19-Förderungen werden somit ab 01.08.2024 von den Abgabenbehörden im Wege des Abgabenverfahrens zurückgefordert, obwohl diese auf Basis einer privatrechtlichen Vereinbarung (Fördervertrag) ausbezahlt wurden. Kommt die zuständige Abgabenbehörde zum Entschluss, die Gewährung einer COVID-19-Fördermaßnahme erfolgte zu Unrecht, wird die Rückerstattung mit Bescheid festgesetzt (§ 15 Abs 2 COFAG-NoAG). Dabei kommen die Regelungen der Bundesabgabenordnung (BAO) und die übrigen abgabenrechtlichen Vorschriften zur Anwendung. Der Rückerstattungsbetrag ist nach § 16 COFAG-NoAG zu verzinsen. Für die Erhebung des Rückerstattungsanspruchs ist jenes Finanzamt gemäß § 17 COFAG-NoAG zuständig, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist. Die Fälligkeit des Rückforderungsanspruches tritt mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Bescheides ein (§ 15 Abs 3 COFAG-NoAG).

Gegen den Abgabenbescheid steht Unternehmer:innen künftig der Rechtsweg an das Bundesfinanzgericht offen (§ 17 Abs 2 COFAG-NoAG).

Der zivilrechtliche Rückforderungsanspruch der COFAG aus dem Fördervertrag erlischt mit 01.08.2024, soweit ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch besteht (§ 18 Abs 2 COFAG-NoAG).

Fazit

Das COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz (COFAG-NuAG) liegt vor und wurde vom Gesetzgeber beschlossen. Es sieht eine Rechtsnachfolge des Bundes für alle Rechte und Pflichten der COFAG betreffend Covid-19-Förderungen vor. Der Bundesminister für Finanzen hat die Vollziehung der zuvor der COFAG obliegenden Aufgaben zu übernehmen.

Während für die aktive Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen aus Förderanträgen bzw. Förderverträgen von Unternehmer:innen gegen den Bund weiterhin der streitige Rechtsweg zu beschreiten ist, werden Rückforderungsansprüche des Bundes aufgrund (vermeintlich) zu Unrecht gewährter COVID-19 Förderungen in Zukunft von den Abgabenbehörden mittels Bescheids festgesetzt. Dies stellt eine erhebliche Änderung im bisherigen Fördersystem dar. Erachtete die COFAG bis dato eine Förderung für zu Unrecht gewährt, konnte diese den zu Unrecht ausbezahlten Betrag nämlich auch nur am ordentlichen Rechtsweg zurückfordern (bzw. allenfalls mit einem anderen zu gewährenden Förderanspruch der Unternehmer:in aufrechnen). Ab 01.08.2024 setzt die Abgabenbehörde die Rückerstattung nun aber mit Bescheid fest. Vertritt nun die betroffene Unternehmer:in den Standpunkt, die Gewährung der Förderung erfolgte sehr wohl zu Recht, muss diese:r ein Rechtsmittel an das Bundesfinanzgericht erheben, um den Abgabenbescheid zu bekämpfen. Im Hinblick auf die Rechtsdurchsetzung lässt sich ein gewisses Ungleichgewicht wohl nicht leugnen.

Auf Unternehmer:innen mit offenen Förderanträgen oder bereits angedrohten Rückforderungen kommen somit große Herausforderungen zu. Gerne unterstützen wir Sie bei förderrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit Covid-19, insbesondere bei der aktiven Durchsetzung von Ansprüchen aus den Förderverträgen gegen die COFAG bzw. den Bund sowie bei der Abwehr vermeintlicher Rückforderungsansprüche. Unser Team steht Ihnen gerne zur Seite.

 

Kontakt:

RA Dr. Daniel Tamerl: tamerl@chg.at

Leiter der Praxisgruppe Banking & Finance

CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte

Bozner Platz 4 – 6020 Innsbruck

Tel.: 0512-567373 Fax: 0512-567373 -15
office@chg.at www.chg.at

 

Daniel Tamerl

CHG Rechtsanwälte - Tim Greber

Tim Greber