Die neue flexible Kapitalgesellschaft (FlexCo)
von RA Mag. Clemens Handl
Es ist nicht alltäglich, dass in Österreich eine neue Gesellschaftsform eingeführt wird. Die flexible Kapitalgesellschaft oder flexible Company, kurz FlexKapG oder FlexCo, hätte jedoch auch eine Novelle zum GmbH-Gesetz sein können. Kürzlich wurde die Regierungsvorlage für das Gesetz über die flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapGG) veröffentlicht, das am 01.01.2024 in Kraft treten soll. Ab diesem Tag können GmbHs in FlexCo umgewandelt und neue FlexCo gegründet werden. In diesem Artikel werden die wesentlichen Neuerungen der FlexCo überblicksmäßig dargestellt.
1. Senkung des Stammkapitals:
Eine Vereinfachung der Gründung erfolgt durch die Herabsetzung des Stammkapitals von EUR 35.000 auf EUR 10.000 sowohl bei der GmbH als auch bei der FlexCo. Das Konzept der gründungsprivilegierten GmbH, deren Stammkapital ebenfalls EUR 10.000 betragen hat, wird daher eingestellt. Die Übergangsregelung sieht vor, dass die Gründungsprivilegierung nicht mehr wie bisher nach 10 Jahren endet, sondern unbefristet fortbesteht. Einbezahlt werden müssen nach wie vor mindestens EUR 5.000. Die effektive Einzahlungsverpflichtung zur Gründung bleibt daher unverändert.
Ein weiterer positiver Effekt ist, dass die Mindest-Körperschaftssteuer bei der FlexCo und bei der GmbH anhand des Stammkapitals errechnet wird. Durch das geringere Stammkapital von EUR 10.000 beträgt die Mindest-KÖSt künftig nur noch EUR 500 pro Jahr. Damit wird die Mindest-KÖSt gesenkt, und die Steuerbelastung auf nicht operative GmbH und FlexCo sinkt, sodass diese nun auch besser als reine Holding-Gesellschaften eingesetzt werden können.
2. Verschiedene Anteilsgattungen (Shares):
Entgegen dem bisherigen Konzept ist es bei der FlexCo möglich, Stückanteile mit einem Nennbetrag im Gesellschaftsvertrag einzuführen. Jeder Anteil (Share) ist mit einer Stimme verbunden und muss mindestens einen Nennbetrag von EUR 1 aufweisen. Jeder Gesellschafter kann daher unterschiedliche Shares halten und über diese auch getrennt verfügen.
Die einzelnen Anteilsgattungen (z. B. Seed-Shares oder Series A-Shares) können auch mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten ausgestattet werden, wie Liquidation Preferences oder Vorzugsgewinnansprüchen. Es ist nunmehr auch ausdrücklich klargestellt worden, dass die uneinheitliche Stimmabgabe zulässig ist. Inhaber mehrerer Stückanteile können daher zukünftig ihr Stimmrecht auch gespalten ausüben, wenn sie beispielsweise Shares treuhändig halten.
3. Schriftliche Umlaufbeschlüsse:
Bisher war es erforderlich, dass bei jeder schriftlichen Beschlussfassung der Gesellschafter im Umlaufweg alle Gesellschafter mit dem Abstimmungsmodus einverstanden sein mussten. Ein einzelner Gesellschafter konnte daher Umlaufbeschlüsse verhindern, und es musste eine Generalversammlung einberufen werden. Nun besteht bei der FlexCo die Möglichkeit, dass im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden kann, dass schriftliche Umlaufbeschlüsse immer zulässig sind. Einzelne Gesellschafter können daher die Abstimmung im Umlaufweg nicht mehr blockieren. Eine weitere Erleichterung ist, dass im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden kann, dass Beschlüsse auch in Textform, also beispielsweise per E-Mail, gefasst werden können. Das trägt den modernen Anforderungen von Startups Rechnung und beschleunigt die Entscheidungen bei der FlexCo wesentlich. Es gibt für diese Beschlüsse auch kein Mindestteilnahmequorum.
4. Unternehmenswert-Anteile:
Die größte Neuerung bei der FlexCo sind auf jeden Fall die Unternehmenswert-Anteile. Dabei handelt es sich vereinfacht gesagt um eine reine Beteiligung am Gewinn und an der Substanz der FlexCo, ohne dass ein Einfluss auf die Gesellschaft dadurch gewährt wird. Hierdurch können Mitarbeiter einfach am Gewinn beteiligt werden, ohne dass diesen ein Stimmrecht in der Generalversammlung zukommt. Im Zusammenhang mit der vorgesehenen Steuererleichterung für Mitarbeiterbeteiligungen können Phantom Shares oder virtuelle Beteiligungen in Zukunft entfallen.
Unternehmenswert-Anteile können bis zu 25% des Stammkapitals der FlexCo ausgegeben werden und auch vereinfacht in normale Geschäftsanteile mit Stimmrecht umgewandelt werden. Unternehmenswert-Beteiligten ist zudem zwingend ein Mitverkaufsrecht (Tag Along-Right) im Gesellschaftsvertrag einzuräumen.
5. Einfache Übertragung von Anteilen:
Unternehmenswert-Anteile an der FlexCo können nach Belehrung durch einfache schriftliche Urkunde eingeräumt und übertragen werden. Eine Notariatspflicht ist für diese Anteile nicht vorgesehen, sodass Übertragungen schnell, einfach und kostengünstig erfolgen können.
Geschäftsanteile können ebenfalls durch eine anwaltliche Privaturkunde übertragen werden. Auch hier ist es nicht mehr zwingend erforderlich, die Abtretung in Form eines Notariatsakts abzuschließen.
Neben den angeführten Neuerungen gibt es noch weitere spannende Aspekte, die in der Praxis umgesetzt werden können. Wenn Sie Unterstützung bei der Gründung, der Umwandlung der GmbH in einer FlexCo oder bei der Anteilsabtretung benötigen, stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.
Clemens Handl ist Rechtsanwalt und Partner bei CHG Czernich Rechtsanwälte Innsbruck.
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