Covid-19 – Verlustersatz

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Covid-19 – Verlustersatz

Covid-19 – Verlustersatz

von  Daniel Tamerl und Thomas Rohregger

 

Überblick

Die Covid-19-Pandemie stellt nicht nur den einzelnen Bürger, sondern insbesondere auch die heimische Wirtschaft vor enorme Herausforderungen. Viele Unternehmen leider unter massiven Liquiditätsproblemen. Durch staatliche Hilfsmaßnahmen sollen rasch finanzielle Mittel für österreichische Unternehmen bereitgestellt und diese damit vor einer drohenden Insolvenz gerettet werden..

Das erklärte Ziel der Politik ist es, die heimische Wirtschaft zu schützen und den Wirtschaftskreislauf wieder in Schwung zu bringen. Dazu werden verschiedenste Förderinstrumente zur Verfügung gestellt. Im Zweisäulenmodell des Fixkostenzuschusses der Phase II kann zwischen dem Fixkostenzuschuss 800.000 und dem Verlustersatz gewählt werden, eine Kombination ist jedoch nicht möglich.

Unternehmen, die mindestens 30 Prozent ihres Umsatzes in bestimmten Zeiträumen verloren haben, können nun gemäß der Verordnung über die Gewährung eines Verlustersatzes des Bundesministers für Finanzen (BGBl. II Nr. 568/2020; 16.12.2020) einen Verlustersatz beantragen. Der Verlustersatz ist eine verlustabhängige Unterstützung der Republik Österreich für österreichische Unternehmen (Der Gesamtrahmen wurde gemäß Punkt 1.3 der Richtlinien mit bis zu 12 Milliarden Euro festgesetzt). Damit verbunden ergeben sich zwangsläufig einige Fragen, welche wir nachfolgend gerne beantworten wollen, um Ihnen einen besseren Überblick über die gegenwärtige Situation zu geben.

 

Wer kann einen Verlustersatz beantragen?

Gemäß Punkt 3.1 der Richtlinien sind folgende Unternehmen antragsberechtigt:

  • Antragsberechtigt sind Unternehmen aller Betriebsgrößen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich, die steuerliche Einkünfte aus einem Gewerbe, selbstständiger Tätigkeit oder Land- und Forstwirtschaft erzielen, die zu (betrieblichen) Einkünften gemäß §§ 21, 22 oder 23 des EStG führt.
  • Eine weitere Voraussetzung ist, dass das betreffende Unternehmen vor dem 16. September 2020 Umsätze getätigt hat.
  • Zusätzlich müssen auch die weiteren Voraussetzungen gemäß Punkt 3.1 der Richtlinien erfüllt sein, so darf das Unternehmen weder seinen Sitz noch eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist.
  • Es darf über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion in den letzten 5 Jahren vor Antragsstellung keine vorsätzliche rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbußen verhängt worden sein. Zudem darf im Zeitpunkt der Antragstellung kein Insolvenzverfahren gegen den Antragsteller anhängig sein.
  • Darüber hinaus darf sich das antragstellende Unternehmen per 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Z 18 der Verordnung Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) befunden haben.
  • Ein Umsatzausfall in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen von mindestens 30 % wird ebenso vorausgesetzt wie die Setzung von schadensmindernden Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie zur Reduktion der zu deckenden Verluste (ex-ante Betrachtung).

 

Wer ist von der Beantragung ausgenommen?

Gemäß Punkt 3.2 der Richtlinien sind folgende Unternehmen nicht antragsberechtigt:

  • Beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, welche im Inland, in einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG) oder einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG) registriert oder zugelassen sind und hinsichtlich ihrer Tätigkeit prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen.
  • Einrichtungen, die im alleinigen bzw. mehrheitlichen (mit Eigendeckungsgrad iHv <75%) Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts
  • Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt und im Betrachtungszeitraum mehr als 3% der Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen.
  • Unternehmen, die Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds beziehen.
  • Neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16. September 2020 noch keine Umsätze gemäß erzielt haben.

 

Wie erfolgt die Antragstellung?

Der Antrag auf Gewährung eines Verlustersatzes muss durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter eingebracht werden. Für die Vertretung bei der Antragstellung über FinanzOnline ist eine ausreichende schriftliche Vollmacht vom antragstellenden Unternehmen erforderlich.

 

Wie erfolgt die Berechnung?

Der Verlustersatz ist ein Zuschuss, der einen Teil der Verluste in den gewählten Betrachtungszeiträumen kompensieren soll. Dem Verlustersatz wird der Verlust der Betrachtungszeiträume zu Grunde gelegt. Die Höhe dieses Verlustes ist die Differenz zwischen den Erträgen und den damit unmittelbar und mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen des Unternehmens, jeweils bezogen auf die antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträume:

Es können Zuschüsse für bis zu zehn Betrachtungszeiträume im Zeitraum 16. September 2020 bis 30. Juni 2021 gewährt werden. Voraussetzung ist ein Umsatzausfall von mindestens 30 Prozent gegenüber den entsprechenden Vergleichszeiträumen im Jahr.

Die ausgewählten Betrachtungszeiträume müssen unmittelbar zusammenhängen. Eine Ausnahme besteht, wenn Umsatzersatz bezogen wurde – solche Zeiträume dürfen die Betrachtungszeiträume im Verlustersatz unterbrechen.

Maßgebend für die Berechnung des Umsatzentfalls sind die Waren- und/oder Leistungserlöse der Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung. Dabei sind die Umsätze der beantragten Betrachtungszeiträume in den Jahren 2020 bzw 2021 den Umsätzen der entsprechenden Vergleichszeiträume 2019 gegenüberzustellen.

Für die Berechnung des Umsatzausfalls können bis zu zehn der folgenden Betrachtungszeiträume gewählt werden:

  • Betrachtungszeitraum 1: 16. September 2020 bis 30. September 2020
  • Betrachtungszeitraum 2: Oktober 2020
  • Betrachtungszeitraum 3: November 2020
  • Betrachtungszeitraum 4: Dezember 2020
  • Betrachtungszeitraum 5: Jänner 2021
  • Betrachtungszeitraum 6: Februar 2021
  • Betrachtungszeitraum 7: März 2021
  • Betrachtungszeitraum 8: April 2021
  • Betrachtungszeitraum 9: Mai 2021
  • Betrachtungszeitraum 10: Juni 2021

Es können für bis zu maximal zehn Betrachtungszeiträume Anträge gestellt werden. Die Betrachtungszeiträume sind derart zu wählen, dass alle zeitlich zusammenhängen.

 

Wie hoch ist der Verlustersatz?

Große und mittlere Unternehmen (mehr als 50 Mitarbeiter und Jahresumsatz oder Bilanzsumme von mehr als zehn Millionen Euro) erhalten bis zu 70% ihres Verlustes. Kleine und Kleinst-Unternehmen (bis 49 Mitarbeiter und Jahresumsatz oder Bilanzsumme von weniger als zehn Millionen Euro) können bis zu 90% ihres Verlustes aus dem Vergleichszeitraum lukrieren. Der maximale förderbare Betrag beim Verlustersatz ist mit 3 Millionen Euro gedeckelt. Der Verlustersatz wird jedoch nur dann ausbezahlt, wenn sich der errechnete Ersatzbetrag auf mindestens 500 Euro beläuft.

 

Wie wird der Verlustersatz ausbezahlt?

Die Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen, die separat beantragt werden müssen. Die erste Tranche umfasst 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes. Die zweite Tranche umfasst grundsätzlich den Restbetrag von 30 %, wobei aber auch allfällige Korrekturen im Zuge dieser Tranche zu berücksichtigen sind. Die erste Tranche kann seit 16. Dezember 2020 beantragt werden. Für die Beantragung der ersten Tranche sind die Höhe des Umsatzausfalles sowie des Verlustes bestmöglich anhand einer Prognoserechnung zu schätzen (auf Basis von Vorjahresdaten sowie auf Daten aus dem unternehmensrechtlichen Rechnungswesen).

Die zweite Tranche kann ab dem 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 beantragt werden. Bei der Beantragung der zweiten Tranche müssen die tatsächlich erlittenen Umsatzrückgänge und Verluste anhand einer gutachterlichen Stellungnahme eines Steuerberaters belegt werden

 

Welche Fristen sind zu beachten?

Die erste Tranche ist spätestens bis zum 30. Juni 2021 zu beantragen. Der Antrag betreffend die zweite Tranche kann frühestens ab 1. Juli 2021 bis spätestens 31. Dezember 2021 beantragt werden. Im Zuge der zweiten Tranche erfolgt die Endabrechnung. Die zweite Tranche inkludiert eine Endabrechnung.

 

Zusammenfassung

  • Keine Kumulierung des Fixkostenzuschuss 800.000 und des Verlustersatzes;
  • nur Unternehmen mit Sitz in Österreich sind antragsberechtigt;
  • Umsatzausfälle von mindestens 30%;
  • Verlust ist durch schadensmindernde Maßnahmen zu verringern;
  • Verluste datieren auf den Zeitraum 16. September 2020 bis zum 30. Juni 2021;
  • maximal 70% Verlustersatz für große und mittlere Unternehmen und 90% für Klein- oder Kleinstunternehmen;
  • Deckelung mit drei Millionen Euro;
  • Maximal 10 Betrachtungszeiträume im Zeitraum 16. September 2020 bis 30. Juni 2021;
  • Antrag nur durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter;
  • Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen;
  • Verlustersatz ist pro Unternehmen mit höchstens EUR 3 Millionen begrenzt;
  • Fristen:
    • erste Tranche bis spätestens 30. Juni 2021 zu beantragen;
    • zweite Tranche kann frühestens ab 1. Juli 2021 bis spätestens 31. Dezember 2021 beantragt werden

 

Diese Ausführungen sollen Ihnen einen Überblick über den Covid-19 – Verlustersatz geben, können die Beratung im Einzelfall allerdings nicht ersetzen. Gerne stehen Ihnen unsere Experten für Fragen rund um den Fixkostenzuschuss zur Verfügung.

 

Dr. Daniel Tamerl ist Partner, Mag. Thomas Rohregger, BSc. ist Rechtsanwaltsanwärter bei CHG Czernich Rechtsanwälte.

Hier steht Ihnen der Text zum Download als PDF zur Verfügung:

Dr. Daniel Tamerl

Mag. Thomas Rohregger, BSc.