Auszahlungen der Entschädigung nach dem Epidemiegesetz

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Auszahlungen der Entschädigung nach dem Epidemiegesetz

Auszahlungen der Entschädigung nach dem Epidemiegesetz

von  RA Mag. Michael Huetz und RAA Mag. Marcel Müller

 

Das Epidemiegesetz gewährt für gewisse behördliche Maßnahmen Entschädigungsansprüche in Form von einer „Vergütung für den Verdienstentgang“. Aufgrund der zahlreichen behördlichen Maßnahmen im März 2020 haben die CHG Czernich Rechtsanwälte für mehr als 200 Anträge auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz bei den zuständigen Behörden gestellt. Nach mehr als einem Jahr erfolgen nun endlich die ersten Auszahlungen der Entschädigungen.

Dieser Beitrag soll einen kurzen Überblick über den aktuellen Stand und den weiteren Verlauf der Entschädigungsverfahren geben.

 

Grundlegendes

Das Epidemiegesetz sieht Entschädigungsansprüche für gewisse behördliche Maßnahmen vor. Die im Zuge der COVID-19-Pandemie wohl relevanteste Bestimmung findet sich in § 32 Epidemiegesetz.

  • 32 Epidemiegesetz sieht Entschädigungsansprüche in Form von einer „Vergütung für den Verdienstentgang“ vor. Demnach ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteilen eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie (unter anderem)
  • ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 Epidemiegesetz in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
  • in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 Epidemiegesetz verhängt worden sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

Im Unterschied zum Epidemiegesetz begründen Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz und den dazu ergangenen Verordnungen keinen Entschädigungsanspruch nach dem Epidemiegesetz (VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018).

 

Aktueller Stand der Entschädigungsverfahren

Nach derzeitiger Rechtsansicht der Behörden haben ausschließlich jene Unternehmer Anspruch auf Vergütung nach dem Epidemiegesetz, deren Betrieb auf der Rechtsgrundlage des § 20 Epidemiegesetz geschlossen wurde.

Dazu gehören Beherbergungsbetriebe in den westlichen Bundesländern und Kärnten, teilweise der Gastronomiebereich (so etwa in einem Beherbergungsmischbetrieb im Bezirk Landeck) sowie behördlich bewilligte Aprés Ski Lokale in Ischgl.

Der Anspruchszeitraum stellt sich nach Behördenansicht für Tirol wie folgt dar:

Beherbergungsbetriebe im Bezirk Landeck 13.03.2020 bis 25.03.2020, das sind 13 Tage
Beherbergungsbetriebe in den anderen Tiroler Bezirken 17.03.2020 bis 25.03.2020, das sind 9 Tage
Gastronomiebereich in einem Beherbergungsmischbetrieb in Landeck 13.03.2020 bis 16.03.2020, das sind 4 Tage
Gewerbebehördlich bewilligte Aprés-Ski-Lokale mit Standort in Ischgl in einem Mischbetrieb 10.03.2020 bis 11.03.2020 und 13.03.2020 bis 16.03.2020, das sind 6 Tage

 

In diesen Zeiträumen wurden diese Betriebe auf der Grundlage des § 20 Epidemiegesetz geschlossen und steht den Unternehmern daher gemäß § 32 Epidemiegesetz eine Vergütung für den Verdienstentgang zu. Allen übrigen Unternehmern (zB reine Gastronomiebetriebe, Seilbahnbetrieben und Einzelhandelbetrieben) steht nach Rechtsansicht der Behörde kein Entschädigungsanspruch nach dem Epidemiegesetz zu. Keine Entschädigung gebührt auch den Beherbergungsbetrieben für ihren Gastronomiebereich (mit Ausnahme von Beherbergungsbetrieben im Bezirk Landeck).

Beherbergungsbetriebe haben daher in den letzten Wochen und Monaten ein Schreiben der zuständigen Behörde erhalten und wurden aufgefordert, die Berechnung ihres Verdienstentgangs anhand der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung vorzunehmen und den Vergütungszeitraum zu konkretisieren.

Auf Grundlage dieser eingereichten Berechnungen erfolgen nun die ersten Auszahlungen für Beherbergungsbetriebe.

 

Bestehen neben dieser Behördenansicht noch weitere Entschädigungsansprüche?

Neben den oben genannten Betriebsschließungen (§ 20 Epidemiegesetz) wurden über die Tiroler Gemeinden auch sogenannte Verkehrsbeschränkungen (§ 24 Epidemiegesetz) („Ausgangsbeschränkungen“, „Quarantäne“) verhängt. Dabei handelte es sich vereinfacht gesagt, um jene Maßnahmen, nach denen Touristen Tirol verlassen mussten, Einheimische ihren Wohnsitz nur unter bestimmten Voraussetzungen verlassen durften oder etwa um die speziellen „Quarantäneverordnungen“ für das Paznauntal, St. Anton am Arlberg oder Sölden.

Das Wohnen oder die Berufstätigkeit in einer Ortschaft, über die Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 Epidemiegesetz verhängt worden sind, begründet ebenso wie Betriebsschließungen einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz, wenn durch diese Maßnahmen ein Verdienstentgang entstanden ist (§ 32 Abs 1 Z 7 Epidemiegesetz).

Derzeit ist es jedoch noch nicht geklärt, ob Unternehmer, deren Betriebe aufgrund der verkehrsbeschränkenden Maßnahmen einen Verdienstentgang erlitten haben, ihre Entschädigungsansprüche (auch) auf diese Anspruchsgrundlage stützen können. Seitens der Behörden wird dies aktuell verneint.

Nach unserer Ansicht führten diese Verkehrsbeschränkungen zu einer „faktischen Betriebsschließung“, da die Betriebe – selbst wenn sie nicht von einer behördlichen Betriebsschließung bzw einem Betretungsverbot umfasst waren – aufgrund mangelnder Gäste oder Kunden keinen Verdienst hätten erzielen können. Im Unterschied zu den Betriebsschließungen (§ 20 Epidemiegesetz) wirkten sich diese verkehrsbeschränkenden Maßnahmen auch etwa auf reine Gastronomiebetriebe, Seilbahnbetriebe und Einzelhandelsbetriebe aus und würde diesen eine Vergütung für den Verdienstentgang zustehen. Darüber hinaus würde der Anspruchszeitraum von Beherbergungsbetrieben, dem Gastronomiebereich in einem Beherbergungsmischbetrieb in Landeck sowie von behördlich bewilligte Aprés Ski Lokale in einem Mischbetrieb in Ischgl um ein paar Tage verlängert werden.

Die Rechtslage hinsichtlich der Entschädigung nach dem Epidemiegesetz betreffend verkehrsbeschränkende Maßnahmen (§ 24 Epidemiegesetz) ist derzeit leider noch nicht höchstgerichtlich entschieden und herrscht deshalb dahingehend eine gewisse Rechtsunsicherheit.

 

Handlungsempfehlung

Vor dem Hintergrund der bisher nicht geklärten Rechtslage empfehlen wir sämtliche Schreiben der Behörde anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu prüfen und raten davon ab, voreilig den Vergütungsanspruch einzuschränken. Im Fall von abweisenden Bescheiden wird es ratsam sein, eine Beschwerde zu erheben, damit die Entschädigungsansprüche im Fall zukünftiger positiver höchstgerichtlicher Entscheidungen nicht verloren gehen.

 

Disclaimer

Die vorstehenden Ausführungen geben lediglich einen allgemeinen Überblick über die angesprochene Thematik. Der Beitrag kann eine Beratung im Einzelfall jedenfalls nicht ersetzen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Verfolgung Ihrer Ansprüche. Unsere Experten in Entschädigungsfragen Michael Huetz und Marcel Müller stehen Ihnen gerne für Rückfragen zur Verfügung.

 

Mag. Michael Huetz ist Partner, Mag. Marcel Müller ist Rechtsanwaltsanwärter bei CHG Czernich Rechtsanwälte.

Hier steht Ihnen der Text zum Download als PDF zur Verfügung:

Mag. (FH) Mag. Michael Huetz

Mag. Marcel Müller