Ausfallbonus und Covid-19

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Ausfallbonus und Covid-19

Covid-19 Ausfallbonus

von RA Dr. Daniel Tamerl und RAA Dr. Anna Wanitschek

 

Im Rahmen des Corona-Hilfs-Fonds können Unternehmer – neben dem Fixkostenzuschuss I, dem Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ 800.000) und dem Verlustersatz – einen Ausfallbonus gem. der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gem. § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall beantragen.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 % in einem der Kalendermonate im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 erleiden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen, kann über FinanzOnline ein Ausfallsbonus bis zu EUR 60.000 für diesen Kalendermonat beantragt werden.

 

Welche Unternehmen können den Ausfallbonus beantragen?

Ein Ausfallsbonus darf gem. Punkt 3 der Richtlinie nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • das Unternehmen hat im Betrachtungszeitraum und zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich;
  • das Unternehmen übt im Betrachtungszeitraum und zum Zeitpunkt der Antragstellung eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die in Österreich zu einer Besteuerung der Einkünfte der §§ 22 oder 23 EStG 1988 führt;
  • das Unternehmen erleidet im als Betrachtungszeitraum herangezogenen Kalendermonat einen Umsatzausfall von mindestens 40 %;
  • beim Unternehmen darf zum Zeitpunkt der Antragstellung in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch iSd § 22 BAO vorliegen;
  • das Unternehmen darf zum Zeitpunkt der Antragstellung in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000 vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988, oder von den Bestimmungen des § 10a KStG 1988 betroffen gewesen sein;
  • das Unternehmen darf keinen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist;
  • über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße wegen vorsätzlicher Begehung verhängt worden sein.

 

Welche Unternehmen sind von der Gewährung eines Ausfallsbonus ausgenommen?

Gem. Punkt 3.2 der Richtlinie sind folgende Unternehmen nicht antragsberechtig:

  • Unternehmen, bei denen im Betrachtungszeitraum oder zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist; dies gilt nicht für Unternehmen, für die ein Sanierungsverfahren gem. der §§ 166 ff IO eröffnet wurde;
  • beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, die im Inland, einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG) oder einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG) registriert oder zugelassen sind und hinsichtlich ihrer Tätigkeit prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen; das sind für Österreich zB Kreditinstitute gem. BWG; Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gem. WAG 2018 oder Pensionskassen gem. PKG;
  • Einrichtungen, die im alleinigen bzw. mehrheitlichen (mit Eigendeckungsgrad iHv <75%) Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehen;
  • Non-Profit-Organisationen, die die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 BAO erfüllen, sowie deren nachgelagerte Unternehmen und Unternehmen, die Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds beziehen;
  • Unternehmen, die zu Beginn des Betrachtungszeitraums mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und die im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % dieser Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen;
  • Antragsteller, die nicht iSd UStG 1994 unternehmerisch tätig sind;
  • neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1. November 2020 noch keine Umsätze erzielt haben.

Ab wann kann der Ausfallbonus beantragt werden?

Der Ausfallbonus kann ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum drittfolgenden Kalendermonats beantragt werden.

Die Antragstellung für die Betrachtungszeiträume November 2020 und Dezember 2020 hat im Zeitraum vom 16. Februar 2021 bis zum 15. April 2021 zu erfolgen.

Der optionale Vorschuss FKZ 800.000 ist gemeinsam mit dem Bonus zu beantragen, längstens aber bis zur erstmaligen Beantragung eines FKZ 800.000.

 

Wie erfolgt die Antragstellung?

Der Unternehmer hat den Antrag auf Gewährung eines Ausfallsbonus über FinanzOnline zu stellen. Bei der Antragstellung über FinanzOnline kann der Antragsteller von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter vertreten werden.

 

Wie hoch ist der Ausfallbonus und wie setzt sich dieser zusammen?

Die Höhe des Bonus beträgt 30 % des Umsatzausfalls und setzt sich zusammen aus

  • einem Bonus (15 %) und
  • optional einem Vorschuss auf einen FKZ 800.000 (15 %).

Sowohl Bonus als auch Vorschuss FKZ 800.000 sind mit jeweils EUR 30.000 pro Kalendermonat gedeckelt.

Die bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu gewährende Mindesthöhe für den Bonus beträgt EUR 100.

Für die Gewährung eines Vorschusses FKZ 800.000 ist es darüber hinaus notwendig, dass die Voraussetzungen des Punkts 5.3.2 der VO über die Gewährung eines FKZ 800.000 erfüllt sind und sich der Antragsteller verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2021 einen Antrag auf Gewährung eines FKZ 800.000 zu stellen.

Erhöhung für die Monate März und April: Für die Kalendermonate März und April 2021 wurde der Bonus-Anteil erhöht. Er beträgt statt 15% für den Kalendermonat März bzw. April 30 % des Umsatzausfalls und ist mit EUR 50.000 gedeckelt.

Somit beträgt der Ausfallsbonus (Bonus samt Vorschuss FKZ 800.000) für den Kalendermonat März bzw. April insgesamt 45 % des Umsatzausfalls und kann bis zu EUR 80.000 betragen.

 

Betrachtungszeitraum

Betrachtungszeitraum für den Ausfallsbonus ist der Kalendermonat. Der frühestmögliche Betrachtungszeitraum ist November 2020, der letztmögliche Betrachtungszeitraum ist Juni 2021.

In welchen Fällen ist die Gewährung eines Vorschusses FKZ 800.000 ausgeschlossen?

Die Gewährung eines Vorschusses FKZ 800.000 ist ausgeschlossen,

  • wenn bereits ein FKZ 800.000 beantragt wurde; dies gilt auch für Fälle, in denen der Antrag auf Gewährung eines FKZ 800.000 abgelehnt wurde oder
  • wenn bereits ein Verlustersatzes beantragt Wird ein Vorschuss FKZ 800.000 beantragt, schließt dies die Beantragung eines Verlustersatzes aus.

 

In welchen Fällen ist die Gewährung des gesamten Ausfallsbonus ausgeschlossen?

Die Gewährung eines Ausfallsbonus für den Betrachtungszeitraum November 2020 oder Dezember 2020 ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller eine der folgenden Beihilfen in Anspruch nimmt:

Die Gewährung eines Ausfallsbonus ist für Betrachtungszeiträume ausgeschlossen, für die auch eine Lockdownkompensation gemäß Punkt 5.3 der Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungsfinanzierungen im Rahmen des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstler für den beantragten Betrachtungszeitraum beansprucht wird.

 

Wie werden die Umsätze im Vergleichszeitraum berechnet?

Vergleichszeitraum ist der dem Kalendermonat des Betrachtungszeitraums entsprechende Kalendermonat aus dem Zeitraum März 2019 bis Februar 2020. Die für den Vergleichszeitraum zu ermittelnden Umsätze (Vergleichsumsätze) sind von der Finanzverwaltung anhand einer der Methoden in Punkt 4.5 der Richtlinie zu berechnen.

In bestimmten Fällen sind die Vergleichsumsätze nicht von der Finanzverwaltung zu berechnen, sondern vom Antragsteller nach den Vorschriften des UStG 1994 (siehe Punkt 4.5.2 der Richtlinien).

 

Wie werden die Umsätze im Betrachtungszeitraum berechnet?

Der Umsatz im Betrachtungszeitraum ist vom Antragsteller der Finanzverwaltung bekanntzugeben. Es sind die nach den Vorschriften des UStG 1994 ermittelten Umsätze heranzuziehen.

  • Antragsteller, die (auch) Umsätze iSd §§ 23 oder 24 UStG 1994 erzielen oder die (auch) Umsätze erzielen, die nicht nach den Bestimmungen des UStG 1994 steuerbar sind, aber in Österreich gem. den Bestimmungen des EStG 1988 bzw. KStG 1988 besteuert werden, haben die nach den Vorschriften des EStG 1988 bzw. KStG 1988 ermittelten Umsatzerlöse anzugeben.
  • Dies gilt auch für Antragsteller, die nicht nach § 21 UStG 1994 zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung verpflichtet sind oder Antragsteller, die Teil einer Organschaft gem. § 2 Abs. 2 UStG 1994 sind.
  • Antragsteller, bei denen es sich um Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos handelt, haben als Umsätze die Bruttospieleinnahmen anzugeben.

Bei der Ermittlung der Umsätze bzw. Umsatzerlöse sind auszuscheiden:

  1. mit dem Verkauf von Grundstücken erzielte Umsätze bzw. Umsatzerlöse, sofern der Verkauf ein Hilfsgeschäft darstellt und
  2. Umsätze bzw. Umsatzerlöse, die nicht mit einer operativen Tätigkeit iSd Punkts 3.1.2 erzielt wurden.

Wenn der Antragsteller an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder an einer atypisch stillen Gesellschaft beteiligt ist, ist der Umsatzanteil, der auf den Geschäftsanteil dieser Gesellschaften entfällt, stets als Teil der Umsätze bzw. Umsatzerlöse des Betrachtungszeitraums anzugeben.

 

Zusammenfassung

  • Voraussetzung ist ein Umsatzeinbruch von zumindest 40% im als Betrachtungszeitraum herangezogenen Kalendermonat.
  • Die Höhe des Bonus beträgt 30 % des Umsatzausfalls und setzt sich zusammen aus einem Bonus (15 %) und optional einem Vorschuss FKZ 800.000 (15 %).
  • Sowohl Bonus als auch Vorschuss FKZ 800.000 sind mit jeweils EUR 30.000 pro Kalendermonat gedeckelt. Die Maximalhöhe des Ausfallbonus beträgt pro Monat EUR 60.000.
  • Für den Kalendermonat März bzw. April gibt es einmalig einen erhöhten Bonus-Anteil von 30% bzw. max. EUR 50.000. Mit dem optionalen Vorschuss auf den FKZ 800.000 beträgt die Förderhöhe für März bzw. April 45% Ersatz des Umsatzausfalls bzw. max. EUR 80.000.
  • Der Ausfallsbonus kann optional ohne Vorschuss beantragt.
  • Der Vorschuss FKZ 800.000 ist ausgeschlossen, wenn bereits ein FKZ 800.000 oder ein Verlustersatz beantragt wurde.
  • Der Ausfallbonus ist ausgeschlossen, wenn bereits Beihilfen nach der Lockdown-Umsatzersatz-VO, der 3. Lockdown-Umsatzersatz-VO, der Lockdown-Umsatzersatz II-VO oder eine Lockdownkompensation für Künstler gewährt wurde.
  • Betrachtungszeitraum ist der Kalendermonat. Der frühestmögliche Betrachtungszeitraum ist November 2020, der letztmögliche Betrachtungszeitraum ist Juni 2021.
  • Der Ausfallbonus kann ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum drittfolgenden Kalendermonats beantragt werden.
  • Der Unternehmer kann den Antrag auf Gewährung eines Ausfallsbonus selbst oder über seinen Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer/ Bilanzbuchhalter über FinanzOnline stellen.

 

Disclaimer

Die vorstehenden Ausführungen geben lediglich einen allgemeinen Überblick über die angesprochene Thematik. Der Beitrag kann eine Beratung im Einzelfall jedenfalls nicht ersetzen. Für weitere Fragen steht Ihnen das Team von CHG Czernich Rechtsanwälte jederzeit zur Verfügung.

 

Daniel Tamerl ist Partner, Anna Wanitschek ist Rechtsanwaltsanwärterin bei CHG Czernich Rechtsanwälte.

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Dr. Daniel Tamerl

Dr. Anna Wanitschek