Novelle 2015 zum Bundesvergabegesetz tritt am 01.03.2016 in Kraft
Die Novelle 2015 zum Bundesvergabegesetz wurde am 29.02.2016 im BGBl I Nr 7/2016 verlautbart.
Hauptinhalt der Novelle sind
- die Stärkung des Bestbieterprinzips, zB verpflichtend bei der Vergabe geistiger Dienstleistungen oder bei Bauaufträgen mit einem Auftragswert über EUR 1 Mio,
- Subunternehmerketten, also die Stärkung der Information und der Kontrollmöglichkeit des Auftraggebers im Hinblick auf die bei Ausführung des Auftrages tatsächlich eingesetzten Unternehmer,
- die Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumpings durch verpflichtende Einholung einer Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB durch den Auftraggeber und
- Klarstellungen bei der Losvergabe und der vertieften Angebotsprüfung.
Für öffentliche Auftraggeber ist diese Vorgangsweise des Gesetzgebers beim In-Kraft-Treten der Novelle nicht gerade komfortabel. Nachdem monatelang Unsichterheit über das Schicksal der geplanten Novelle geherrscht hat, ist die verlautbarte Novelle innerhalb eines Tages für neue Vergabeverfahren umzusetzen. Mit den jeweiligen Neuerungen sind allerdings zum Teil aufwändige Änderungen der Ausschreibungsunterlagen verbunden, sodass diese Vorgangsweise des Gesetzgebers nicht gerade zur Schaffung von Rechtssicherheit bei anstehenden Vergabeverfahren beiträgt. Viele öffentliche Auftraggeber haben allerdings die Neuerungen schon vor ihrer Verlautbarung antizipiert und mit Vorarbeiten zur Umsetzung begonnen. Dennoch wird die Novelle, vor allem das verpflichtende Bestbieterprinzip, so manche Probleme in der täglichen Vergabepraxis aufwerfen.
von Dr. Günther Gast