Fluggastrechte-VO: Ein beißender Fluggast ist außergewöhnlich
Der EuGH hat entschieden, dass ein randalierender Fluggast, der bei einer unplanmäßigen Zwischenlandung von Bord gebracht werden muss, einen „außergewöhnlichen Umstand“ nach der Fluggastrechte-VO darstellt, der das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen befreien kann (EuGH C-74/19). Im Anlassfall hatte eine Fluggast sein Ziel mit fast 24 Stunden Verspätung erreicht, weil das Luftfahrzeug zwischenlanden musste, um einen störenden Fluggast von Bord zu bringen, der einen Fluggast gebissen und weitere Fluggäste sowie das Kabinenpersonal angegriffen hatte. Wegen dieser Ankunftsverspätung begehrte der Fluggast eine Ausgleichszahlung. Das Luftfahrtunternehmen (TAP Air Portugal) lehnte eine Zahlung unter Berufung auf einen außergewöhnlichen Umstand ab.
Nach der Fluggastrechte-VO haben Passagiere bei Nichtbeförderung, Annullierung oder mehr als dreistündiger Verspätung ihres Fluges unter anderem Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Luftfahrtunternehmen müssen aber keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn sie nachweisen, dass die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass ein randalierender Fluggast als außergewöhnlicher Umstand zu werten ist, wenn er eine Gefahr darstellt und sein Verhalten weder vom Luftfahrtunternehmen veranlasst noch vorauszusehen war. Muss das Flugzeug daher unplanmäßig zwischenlanden, um einen solcherart störenden Fluggast zu entfernen, kann sich das Luftfahrtunternehmen auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen. Ob es sich von der Ausgleichszahlungspflicht befreien kann, hängt aber zusätzlich davon ab, ob das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Verspätung ergriffen hat.
Mag. Stefan Gutbrunner ist Rechtsanwalt bei CHG Czernich Rechtsanwälte.
Hier finden Sie den gesamten Beitrag (Zak 2020/622, 11.11.2020, Heft 18/2020):