Entschädigung nach dem Epidemiegesetz

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Entschädigung nach dem Epidemiegesetz

Entschädigung nach dem Epidemiegesetz

Von RA Mag. Michael Huetz

Als Unternehmer haben Sie unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz 1950. Aus dem Härtefallfonds und/oder dem Krisenbewältigungsfonds und/oder einem sonstigen öffentlichen Fördertopf empfangene Leistungen sind auf die Entschädigung nach dem Epidemiegesetz anzurechnen.

Epidemiegesetz vs. Covid-19 Maßnahmengesetz

Es ist zwischen dem Epidemiegesetz, das aus dem Jahr 1950 stammt, und dem COVID-19 Maßnahmengesetz vom 16.03.2020 zu differenzieren. Prinzipiell können (behördliche) Beschränkungen wie Betriebsschließungen, Verkehrsverbote etc., auf Grundlage beider Gesetze erlassen werden.

Entschädigungen kommen jedoch nur für Maßnahmen in Frage, die aufgrund des Epidemiegesetzes erlassen worden sind. Beschränkungen, die sich (alleine) auf das COVID-19 Maßnahmengesetz stützen, begründen daher keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz. Ein allfälliger Entschädigungsanspruch kann daher ausschließlich auf Grundlage des Epidemiegesetzes geltend gemacht werden.

Das Verhältnis zwischen dem Covid-19 Maßnahmengesetz (das keinen Anspruch auf Entschädigung vorsieht) und dem Epidemiegesetz (das einen Anspruch vorsieht) ist jedoch nicht restlos geklärt; insbesondere ist offen, wie das spätere erlassene Covid-19 Maßnahmengesetz sich auf bereits verfügte Verordnungen (Betriebsschließungen etc.) nach dem Epidemiegesetz auswirkt und ob dieses sogar verdrängt wird. Der aktuelle Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen lässt es jedoch zu, dass Ansprüche auf das Epidemiegesetz gestützt werden können; dies ungeachtet des Covid-19 Maßnahmengesetzes. Allenfalls verkürzt das Covid-19 Maßnahmengesetz den Vergütungszeitraum.

Anspruch auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz

Auf welcher konkreten Grundlage steht eine Entschädigung zu?

Den Anspruch auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz regelt § 32. Demnach steht natürlichen Personen (EinzelunternehmerInnen) und juristischen Personen (insbesondere GmbH, AG) sowie Personengesellschaften des Handelsrechts (insbesondere OG, KG)  wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteilen etwa dann eine Vergütung zu, wenn und soweit

  • Sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist („ 20 Anspruchsgrundlage“), oder
  • Sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind („ 24 Anspruchsgrundlage“)

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

Nach derzeitiger Rechtsauffassung können somit – je nach Sachverhalt – mehrere Anspruchsgrundlagen nebeneinander bestehen; das heißt, der Anspruchsberechtigte kann seinen Anspruch auf mehrere gesetzliche Grundlagen stützen. Freilich kann der Verdienstentgang nur einmal geltend gemacht werden.

Welcher Zeitraum wird umfasst?

Die Dauer des Vergütungszeitraums hängt von der jeweiligen Verordnung ab. Grundsätzlich ist die Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der behördlichen Verfügung umfasst ist. Vereinfacht gesagt, bis die Maßnahme außer Kraft tritt.

Es ist somit wieder zu differenzieren (Beispiel Innsbruck-Stadt):

Von Vergütungsansprüchen, die sich auf die Beschränkung bzw. die Schließung eines Unternehmens stützen (§ 20 Anspruchsgrundlage), werden 10 (zehn) Tage erfasst: Die Verordnung der Landeshauptstadt Innsbruck vom 14.03.2020 („Schließung Seilbahnen und Gastronomie“) ist am 16.03.2020, 24:00 Uhr, in Kraft und am 26.03.2020 außer Kraft getreten.

Der parallel bestehende Vergütungsanspruch wegen der Berufstätigkeit oder des Wohnens in einer verkehrsbeschränkten Ortschaft (§ 24 Anspruchsgrundlage) umfasst einem Zeitraum von 5 (fünf) Tagen, berechnet ab dem 15.3.2020 bis einschließlich 19.03.2020 (Tag der Aufhebung der Verordnung).

Welche Fristen sind zu beachten?

Die Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Vergütung des Verdienstentganges beträgt sechs Wochen. Sie beginnt am Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme. Es ist daher ist konkrete Verordnung zu prüfen, wann diese aufgehoben wurde. Da die meisten (behördlichen) Maßnahmen auf Grundlage des Epidemiegesetzes am 26.03.2020 mit sofortiger Wirkung aufgehoben worden sind, läuft die Frist bereits. Sie endet in diesen Fällen am 07.05.2020.

Achtung: Verordnung der Landeshauptstadt Innsbruck vom 15.03.2020 („Ausgangssperre“) wurde sogar bereits am 19.03.2020 wieder aufgehoben, sodass die Frist hierfür bereits am 30.04.2020 endet. Wir raten daher dazu, den Antrag spätestens zu diesem Datum einzubringen.

Bis zu diesem Tag muss der Antrag bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einlangen.

Wie wird der Verdienstentgang berechnet?

Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen bemisst sich die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen. Hier gibt es verschiedene Berechnungsmethoden. Bei gleichbleibenden Einkünften, raten wir dazu den durchschnittlichen Tagesverdienst (Umsatz abzüglich fiktive Personalkosten abzüglich fiktiver Wareneinsatz zuzüglich tatsächliche Arbeitskosten) der Monate Jan, Feb, März (bis zum Zeitpunkt der Schließung) zu nehmen und diesen auf die geschlossenen Tage hochzurechnen. Bei nicht gleichbleibenden Einkünften sollte für die Monate Jan, Feb, März (bis zum Zeitpunkt der Schließung) die Wertsteigerung im Verhältnis zum Vorjahr ermittelt werden. Diese Wertsteigerung ist dann auf den März-2019-Erlös anzuwenden und so der Verdienstentgang für März 2020 zu berechnen.

Wir empfehlen, sich in Bezug auf die Abrechnung mit einem Steuerberater zu besprechen.

Hinweis: Stellen Sie die notwendigen Unterlagen sorgfältig zusammen und dokumentieren Sie den Verdienstentgang genau. Wichtig ist, dass Sie die Umsatz-/Gewinneinbußen nachweisen können, etwa durch Buchungsbestätigungen, Stornierungen oder durch Vergleichszahlen der letzten Tage, Wochen, Monate oder Jahre.

Handlungsempfehlung

Wir empfehlen vor allem Tourismusbetrieben, Seilbahnbetrieben und jenen Unternehmen, die in den von den behördlichen Maßnahmen besonders stark betroffenen Gebieten (Paznauntal, St. Anton am Arlberg, Lech, Sölden) tätig sind, ihre Ansprüche auf Entschädigung geltend zu machen. Bei den anderen Betrieben ist im Einzelfall zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen hier Ansprüche zustehen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche. Unsere Experten in Entschädigungsfragen Michael Huetz, Frederick Pfeifer und Marcel Müller stehen Ihnen gerne für Rückfragen zur Verfügung.

 Diese Ausführungen stellen einen Überblick dar und können die Beratung im Einzelfall nicht ersetzen, da sich die Situation laufend ändert. Für Detailfragen steht Ihnen unser Team der CHG-Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.

Mag. (FH) Mag. Michael Huetz ist Partner bei CHG Czernich Rechtsanwälte.

Mag. Michael Huetz